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PROZESSKOSTENHILFE

Eine Partei, die nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der  Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 ZPO).

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe umfasst sowohl die Gerichtsgebühren, als auch die eigenen Anwaltsgebühren in einem Prozess. Nicht übernommen werden also die fremden Rechtsanwaltskosten der Gegenpartei.

Wichtig zu wissen: Prozesskostenhilfe (PKH) hängt nicht allein vom Einkommen ab, sondern maßgebend ist Ihre wirtschaftliche Gesamtsituation. Bestimmte Belastungen werden also auch berücksichtigt, sodass PKH auch oftmals für sogenannte Normalverdiener in Betracht kommt. Wer insbesondere eine hohe Miete zahlen muss, Unterhalt für Verwandte leistet und Kredite zurückzahlt, dem bleibt häufig nicht mehr sehr viel Geld zum Leben - eine wirtschaftliche Situation, in der unter Umständen Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.

Dem Antrag auf PKH sind gemäß § 117 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Belastungen) sowie entsprechende Belege beizufügen. Diese Erklärung und die Belege dürfen Dem Gegner aber nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht zur Auskunft über diese Daten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet sind. Aber selbst dann erhalten Sie vorher Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gibt also keinen Grund, diese Leistungen nicht in Anspruch zu nehmen.

Der Bundesminister der Justiz darf und hat zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens Vordrucke für die Erklärung eingeführt. Den zu verwendenden Vordruck finden Sie hier:


Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Hinweisen, auch als sog. PKH-Formular bezeichnet: Antrag_PKH-VKH.pdf (1.805 KB)

Was Sie auch wissen sollten:
Prozesskostenhilfe wird nur vom Gericht für die Kosten gerichtlicher Verfahren gewährt, wenn die Rechtssache Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller bedürftig ist. PKH wird aber nicht gewährt für die vor dem gerichtlichen Verfahren liegenden Beratungen und außergerichtlichen Prozessvorbereitungen (1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG). Diese vom Mandanten zu tragenden Gebühren werden auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erstattet, sie können aber im Klagverfahren mit eingeklagt werden, ohne dass sie dort den Streitwert erhöhen.

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